Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Polen zu, der das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und dessen Anwendung erleichtert. Es regelt, wie Rechtshilfeersuchen Polens behandelt werden, wenn es um Handlungen geht, die in Deutschland nur Ordnungswidrigkeiten wären.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Vertrag zwischen Deutschland und Polen vom 17. Juli 2003.
- Die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen.
- Die Behandlung von Rechtshilfeersuchen polnischer Behörden bei Zuwiderhandlungen, die in Deutschland Ordnungswidrigkeiten wären.
- Die Möglichkeit für die Bewilligungsbehörde, Rechtshilfehandlungen an die zuständige Verwaltungsbehörde zu übertragen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen.
- Polnische Behörden, die Rechtshilfeersuchen stellen.
Eckpunkte
- Rechtshilfeersuchen polnischer Behörden, die eine Zuwiderhandlung betreffen, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden behandelt, als ob eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge.
- Die Bewilligungsbehörde kann die Vornahme der Rechtshilfehandlung an die Verwaltungsbehörde übertragen, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre.
- Das Gesetz trat mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Artikel 2 trat zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
📄 Gesetzestext
EuRHiÜbkErgVtrPOLG2004-04-29BGBl II2004, 530Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner AnwendungSonstArt. 2 tritt gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 18.8.2004 II 1339 mWv 4.9.2004 in Kraft (+++ Textnachweis ab: 5.5.2004 +++)G in Kraft gem. seinem Art. 3 Abs. 1 Satz 1 mWv 5.5.2004
EuRHiÜbkErgVtrPOLGArt 1Dem in Berlin am 17. Juli 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386) und die Erleichterung einer Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
EuRHiÜbkErgVtrPOLGArt 2Rechtshilfeersuchen polnischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.
EuRHiÜbkErgVtrPOLGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.