Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik zu, der den Bau einer Grenzbrücke für die Autobahnen A 6 und D 5 regelt. Es legt auch fest, wie bestimmte steuerliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Bau gehandhabt werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 13. Juli 1995 über den Zusammenschluss der Autobahnen A 6 und D 5.
- Die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts auf bestimmte Umsätze.
- Die Erhebung von Einfuhrabgaben für bestimmte Waren.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Vertrags.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik.
- Personen oder Unternehmen, die an Umsätzen oder der Einfuhr von Waren im Rahmen des Brückenbaus beteiligt sind.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 13. Juli 1995 und dem ergänzenden Notenwechsel vom 3. November und 28. Dezember 1995 wird zugestimmt.
- Deutsches Umsatzsteuerrecht findet auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze Anwendung.
- Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben, außer bei Einfuhr für öffentliche Bauverwaltungen.
- Die steuerlichen Bestimmungen des Artikels 9 des Vertrags sind mit Wirkung vom 13. Juli 1995 anzuwenden.
📄 Gesetzestext
ABZusGrBrückVtrCESG1997-04-16BGBl II1997, 785Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
über den Zusammenschluß der deutschen Autobahn A 6 und der
tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen Staatsgrenze
durch Errichtung einer Grenzbrücke
(+++ Textnachweis ab: 22. 4.1997 +++)
ABZusGrBrückVtrCESGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
ABZusGrBrückVtrCESGArt 1Dem in Prag am 13. Juli 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Zusammenschluß der deutschen Autobahn A 6 und der tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke und dem ergänzenden Notenwechsel vom 3. November und 28. Dezember 1995 wird zugestimmt. Der Vertrag und der Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
ABZusGrBrückVtrCESGArt 2(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung.
(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
(3) Die in Artikel 9 des Vertrags vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 13. Juli 1995 anzuwenden.
ABZusGrBrückVtrCESGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.