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Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eige

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und die damit verbundenen Eigentumsverhältnisse. Es legt fest, wem bestimmte Streckenabschnitte und Anlagen gehören.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RheinMainDonSchStrG1967-11-29BGBl II1967, 2521Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden EigentumsverhältnisseStandGeändert durch Art. 40 G v. 19.9.2006 I 2146(+++ Textnachweis ab: 7.12.1967 +++) RheinMainDonSchStrG§ 1(weggefallen)- RheinMainDonSchStrG§ 2(weggefallen)- RheinMainDonSchStrG§ 3Durchleiten von WasserÜber ein etwaiges Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche oder landeskulturelle Zwecke durch die Bundeswasserstraße über den normalen Wasserabfluß hinaus und die damit zusammenhängenden Fragen bleibt eine Vereinbarung zwischen dem Bund und Bayern vorbehalten. RheinMainDonSchStrG§ 4Eigentumsverhältnisse(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu. Das gilt auch für die kanalisierte Regnitz von km 3,70 rechts bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg. (2) Das Eigentum an den in § 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Strecken steht Bayern zu. (3) Ein Wertausgleich findet nicht statt. (4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Ein Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit. RheinMainDonSchStrG§ 5Sperrtor bei BugDas Sperrtor im linken Regnitzarm bei Bug gehört zur Bundeswasserstraße. Die Betriebsordnung wird im Einvernehmen zwischen dem Bund und Bayern aufgestellt. RheinMainDonSchStrG§ 6(weggefallen)- RheinMainDonSchStrG§ 7InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.