Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wie das Bundesamt bei der Suche nach anerkannten Kriegsdienstverweigerern vorgeht, die sich der Überwachung ihres Zivildienstes entziehen. Sie legt fest, dass diese Personen in einer Ermittlungsliste ausgeschrieben werden können.
Was es regelt
- Die Beauftragung des Bundesamtes zur Ausschreibung von Kriegsdienstverweigerern in einer Ermittlungsliste.
- Die Bedingungen, unter denen eine solche Ausschreibung erfolgen darf (auf Ersuchen der Zivildienststelle und bei Entziehung der Zivildienstüberwachung).
- Die Anwendung eines bestehenden Verfahrens für die Ermittlung von Wehrpflichtigen auf diese Fälle.
- Die Frist, innerhalb derer Ermittlungsersuchen in den Listen geführt werden dürfen (drei Jahre nach erstmaliger Ausschreibung).
Wen es betrifft
- Das Bundesamt.
- Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich der Zivildienstüberwachung entziehen.
Eckpunkte
- Das Bundesamt kann anerkannte Kriegsdienstverweigerer ausschreiben, wenn sie ihre Meldepflicht oder ihre Pflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Zivildienstgesetzes nicht erfüllen.
- Die Ausschreibung erfolgt auf Ersuchen der Zivildienst durchführenden Stelle.
- Das Verfahren zur Ermittlung von Wehrpflichtigen, die sich der Erfassung entziehen, ist entsprechend anzuwenden.
- Ermittlungsersuchen werden maximal drei Jahre nach der erstmaligen Ausschreibung in den Listen geführt.
📄 Gesetzestext
BVwAKDVerwAnO1967-06-26BAnz1967, Nr 123Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesamt bei der Ermittlung anerkannter Kriegsdienstverweigerer, die sich der Zivildienstüberwachung entziehenStandGeändert durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, f u. i u. Art. 5 G v. 25.6.1973 I 669(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1973 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, f u. i u. Art. 5 G v. 25.6.1973 I 669 mWv 1.7.1973
BVwAKDVerwAnOI.Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) beauftrage ich mit Zustimmung des Bundesministers des Innern das Bundesamt, in der von der Ermittlungszentrale herausgegebenen Ermittlungsliste auf Ersuchen der den Zivildienst durchführenden Stelle auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer auszuschreiben, die sich der Zivildienstüberwachung durch Nichterfüllung ihrer Meldepflicht oder ihrer Pflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Zivildienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983) entziehen.
BVwAKDVerwAnOII.Das für die Ermittlung von Wehrpflichtigen, die sich der Erfassung entziehen, festgelegte Verfahren ist entsprechend anzuwenden. Alle nicht gelöschten Ermittlungsersuchen sind in den Ermittlungslisten nur bis zum Ende des Kalendervierteljahres weiterzuführen, in dem seit der erstmaligen Ausschreibung drei Jahre abgelaufen sind.
BVwAKDVerwAnOIII.Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
BVwAKDVerwAnOSchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.