Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Polen zu, das den Anschluss von Autobahnen sowie den Bau und Umbau einer Grenzbrücke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna) regelt. Es legt auch steuerliche Bestimmungen für die damit verbundenen Umsätze und Waren fest.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und einem Protokoll vom 20. März 1995 zwischen Deutschland und Polen.
- Die Anwendung des polnischen Waren- und Dienstleistungssteuerrechts auf bestimmte Umsätze.
- Die Befreiung von der deutschen Umsatzsteuer für diese Umsätze.
- Die Befreiung von Einfuhrabgaben (außer Zöllen) für bestimmte Waren.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen.
- Personen oder Unternehmen, die an den im Abkommen genannten Umsätzen und Warenlieferungen beteiligt sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen und das Protokoll wurden am 20. März 1995 in Warschau unterzeichnet.
- Polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht gilt für Umsätze, die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens genannt sind.
- Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
- Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben, außer bei der Einfuhr für öffentliche Bauverwaltungen.
- Die steuerlichen Bestimmungen aus Artikel 9 des Abkommens sind ab dem 21. März 1995 anzuwenden.
📄 Gesetzestext
ABZusForstAbkPOLG1996-05-15BGBl II1996, 835Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß
sowie über den Bau und den Umbau einer Grenzbrücke
im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna)
(+++ Textnachweis ab: 22. 5.1996 +++)
ABZusForstAbkPOLGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
ABZusForstAbkPOLGArt 1Dem in Warschau am 20. März 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß sowie über den Bau und den Umbau einer Grenzbrücke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna) sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
ABZusForstAbkPOLGArt 2(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht Anwendung. Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
(3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 21. März 1995 anzuwenden.
ABZusForstAbkPOLGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.