Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Kraftstoffpreisen an öffentlichen Tankstellen, um mehrfache Preiserhöhungen pro Tag zu verhindern.
Was es regelt
- Das Verbot, Kraftstoffpreise mehr als einmal pro Kalendertag zu erhöhen.
- Die Befugnis der Bundesregierung, nähere Bestimmungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.
- Bußgelder bei Verstößen gegen das Verbot der Preiserhöhung.
- Eine Evaluierung des Gesetzes nach einem Jahr.
Wen es betrifft
- Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Kraftstoffe an Endverbraucher verkaufen.
- Unternehmen, die Tankstellenbetreibern die Verkaufspreise für Kraftstoffe vorgeben.
Eckpunkte
- Kraftstoffpreise dürfen nur einmal pro Kalendertag um 12 Uhr erhöht werden.
- Ein Verstoß gegen diese Regelung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
- Das Gesetz ist am 1.4.2026 in Kraft getreten.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird nach einem Jahr über die Erfahrungen mit dem Gesetz berichten.
📄 Gesetzestext
KPAnGKPAnG2026-03-27BGBl I2026, Nr. 82KraftstoffpreisanpassungsgesetzGesetz zur Anpassung von Kraftstoffpreisen (+++ Textnachweis ab: 1.4.2026 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.3.2026 I Nr. 82 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 1.4.2026 in Kraft getreten.
KPAnG§ 1BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes sind 1.„Kraftstoffe“ sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe,2.„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen nach § 47k Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
KPAnG§ 2Verbot der täglich mehrfachen Preiserhöhung, Verordnungsermächtigung(1) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, und Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tankstellen die Verkaufspreise für Kraftstoffe vorgeben, dürfen diese Preise nur einmal pro Kalendertag um 12 Uhr erhöhen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere einschließlich einer Aussetzung der Pflicht nach Absatz 1 zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundestages.
KPAnG§ 3Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 einen Preis erhöht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
KPAnG§ 4EvaluierungDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.