Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten an das Deutsch-Polnische Jugendwerk, basierend auf einem Abkommen zwischen Deutschland und Polen. Sie legt fest, wann diese Vorrechte in Kraft treten und wann sie erlöschen.
Was es regelt
- Die Gewährung spezifischer Vorrechte an das Deutsch-Polnische Jugendwerk.
- Das Inkrafttreten dieser Verordnung in Abhängigkeit vom Inkrafttreten des Abkommens.
- Das Außerkrafttreten dieser Verordnung in Abhängigkeit vom Außerkrafttreten des Abkommens.
- Die Bekanntgabe des Inkrafttretens und Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt.
Wen es betrifft
- Das Deutsch-Polnische Jugendwerk.
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen als Vertragsparteien des Abkommens.
Eckpunkte
- Dem Deutsch-Polnischen Jugendwerk werden Vorrechte gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 17. Juni 1991 gewährt.
- Die Verordnung tritt in Kraft, sobald das Abkommen nach seinem Artikel 13 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
- Die Verordnung tritt außer Kraft, sobald das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
- Der Bundesrat hat dieser Verordnung zugestimmt.
📄 Gesetzestext
DtPlJWAbkV1992-08-26BGBl II1992, 622Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das
Deutsch-Polnische JugendwerkSonstIn Kraft gem. Bek. v. 20.4.1993 II 848 mWv 21.9.1992 (+++ Textnachweis ab: 8. 9.1992 +++)
DtPlJWAbkVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:
DtPlJWAbkVArt 1Dem Deutsch-Polnischen Jugendwerk werden die in Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische Jugendwerk niedergelegten Vorrechte gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
DtPlJWAbkVArt 2(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
DtPlJWAbkVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.