Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1994 über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zu, der den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden zur Europäischen Union regelt. Es ermöglicht auch die Umsetzung von Regeln für Wahlen zum Europäischen Parlament.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag über den Beitritt von vier Ländern zur Europäischen Union.
- Die Veröffentlichung des Beitrittsvertrags und der Schlussakte.
- Die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen bezüglich der Wahlen zum Europäischen Parlament.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat.
- Die Länder Königreich Norwegen, Republik Österreich, Republik Finnland und Königreich Schweden als Beitrittsländer.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 24. Juni 1994 über den Beitritt wird zugestimmt.
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darf Vorschriften zur Durchführung des Vertrages erlassen.
- Diese Vorschriften betreffen den Ausschluss der mehrfachen Wahlteilnahme und Bewerbung bei Wahlen zum Europäischen Parlament.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1994 über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen UnionStandGeändert durc
(+++ Textnachweis ab: 17.9.1994 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem auf der Insel Korfu am 24.
Juni 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union einschließlich der in der Schlußakte vom selben Tage aufgeführten Erklärungen wird zugestimmt. Der Vertrag und die Schlußakte werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Vertrages betreffend den Ausschluß der mehrfachen Wahlteilnahme und der mehrfachen Wahlbewerbung in einem Beitrittsstaat und in der Bundesrepublik Deutschland bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erlassen.