Kurz gesagt
Diese Verordnung führt bestimmte gesetzliche Feiertage wieder ein, die zuvor in der Deutschen Demokratischen Republik galten. Sie regelt, welche Tage als Feiertage gelten und unter welchen Bedingungen.
Was es regelt
- Die Wiedereinführung spezifischer gesetzlicher Feiertage.
- Die Berücksichtigung territorialer und konfessioneller Besonderheiten bei der Festlegung von Feiertagen.
- Die Aufhebung einer früheren Regelung bezüglich der Arbeitszeit in Wochen mit Feiertagen.
Wen es betrifft
- Territorien mit überwiegend katholischer Bevölkerung.
- Territorien mit überwiegend evangelischer Bevölkerung.
Eckpunkte
- Christi Himmelfahrt wird als gesetzlicher Feiertag wieder eingeführt.
- Fronleichnam und Allerheiligen werden für Territorien mit überwiegend katholischer Bevölkerung als Feiertage wieder eingeführt.
- Reformationstag und Buß- und Bettag werden für Territorien mit überwiegend evangelischer Bevölkerung als Feiertage wieder eingeführt.
- Der Minister für Arbeit und Soziales muss Durchführungsbestimmungen erlassen, die die territorialen und konfessionellen Besonderheiten berücksichtigen.
📄 Gesetzestext
FeiertEV1990-05-16GBl DDR I1990, 248GBl DDR I1990, Nr 27, 248Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. VIII Sachg. C Abschn. III Nr. 3 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1208 mWv 3.10.1990 bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
FeiertEV§ 1Als gesetzliche Feiertage werden wieder eingeführt: Christi HimmelfahrtFronleichnam(für Territorien mit überwiegend katholischer Bevölkerung)Reformationstag(für Territorien mit überwiegend evangelischer Bevölkerung)Allerheiligen(für Territorien mit überwiegend katholischer Bevölkerung)Buß- und Bettag(für Territorien mit überwiegend evangelischer Bevölkerung).
FeiertEV§ 2Durch den Minister für Arbeit und Soziales sind bis zur Bildung von Ländern unter Beachtung der territorialen und konfessionellen Spezifik die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
FeiertEV§ 3Der § 7 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung über die durchgängige 5-Tage-Arbeitswoche und die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Neuregelung der Arbeitszeit in einigen Wochen mit Feiertagen vom 3. Mai 1967 (GBl. II Nr. 38 S. 237) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1979 (GBl. I Nr. 19 S. 164) wird aufgehoben.
FeiertEV§ 4Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
FeiertEVSchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.