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Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr zwischen Deutschland und Kroatien. Sie setzt ein Abkommen um, das am 9. Dezember 1996 unterzeichnet wurde.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StBefrAbkHRVV1998-02-27BGBl II1998, 182Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr (+++ Textnachweis ab: 4. 3.1998 +++) Die V tritt gem. Art. 2 Abs. 1 an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Art. 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt. In Kraft gem. Bek. v. 22.7.1998 II 2373 mWv 25.6.1998 V nachgewiesen im Fundstellennachweis B StBefrAbkHRVVEingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102) verordnet die Bundesregierung: StBefrAbkHRVVArt 1Fahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien werden nach Maßgabe des in Zagreb am 9. Dezember 1996 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. StBefrAbkHRVVArt 2(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. StBefrAbkHRVVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.