Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr zwischen Deutschland und Kroatien. Sie setzt ein Abkommen um, das am 9. Dezember 1996 unterzeichnet wurde.
Was es regelt
- Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge aus Kroatien in Deutschland.
- Die Umsetzung des Abkommens vom 9. Dezember 1996 zwischen Deutschland und Kroatien.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung in Abhängigkeit vom Abkommen.
Wen es betrifft
- Fahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien, die in Deutschland im internationalen Verkehr unterwegs sind.
- Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien.
Eckpunkte
- Fahrzeuge aus Kroatien sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
- Die Befreiung erfolgt nach Maßgabe des Abkommens vom 9. Dezember 1996.
- Die Verordnung tritt in Kraft, sobald das Abkommen nach seinem Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt.
- Die Verordnung tritt außer Kraft, sobald das Abkommen außer Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
StBefrAbkHRVV1998-02-27BGBl II1998, 182Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien über die
gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren
für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr
(+++ Textnachweis ab: 4. 3.1998 +++)
Die V tritt gem. Art. 2 Abs. 1 an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Art. 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt. In Kraft gem. Bek. v. 22.7.1998 II 2373 mWv 25.6.1998 V nachgewiesen im Fundstellennachweis B
StBefrAbkHRVVEingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102) verordnet die Bundesregierung:
StBefrAbkHRVVArt 1Fahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien werden nach Maßgabe des in Zagreb am 9. Dezember 1996 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
StBefrAbkHRVVArt 2(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
StBefrAbkHRVVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.