Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in bestimmten finanziellen Angelegenheiten zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Die Vertretung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- Angelegenheiten der Besoldung und Amtsbezüge.
- Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz und den Beihilfevorschriften des Bundes.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Widersprüche in Angelegenheiten der Besoldung, Amtsbezüge, Reisekosten, Umzugskosten und Beihilfen.
- Das Bundesverwaltungsamt vertritt den Bund bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in diesen Angelegenheiten.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Prozessvertretung im Einzelfall selbst übernehmen.
- Diese Anordnung gilt rückwirkend ab dem 22. November 2005.
📄 Gesetzestext
BMASZustAnO2006-04-21BGBl I2006, 1162Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von
Beschäftigten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in
Angelegenheiten von Besoldung, von Amtsbezügen und nach dem
Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der
hierzu ergangenen Verordnungen und nach den Beihilfevorschriften des Bundes
(+++ Textnachweis ab: 22.11.2005 +++)
BMASZustAnOI.Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegen Verwaltungsakte in Angelegenheiten von Besoldung, nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Verordnungen und nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu entscheiden. Entsprechendes gilt in Angelegenheiten von Amtsbezügen.
BMASZustAnOII.Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Nummer I dieser Anordnung übertragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
BMASZustAnOIII.Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 22. November 2005 anzuwenden.
BMASZustAnOSchlussformelDer Bundesminister für Arbeit und Soziales
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