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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts auf das Bundesverwaltungsamt

Kurz gesagt

Diese Anordnung überträgt Zuständigkeiten im Disziplinarrecht vom Bundesminister des Innern auf das Bundesverwaltungsamt. Sie regelt, welche Befugnisse das Bundesverwaltungsamt in Disziplinarverfahren erhält.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BVwADisRZustAnO1960-01-04BAnz1960, Nr 3Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts auf das Bundesverwaltungsamt (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BVwADisRZustAnOI.Auf Grund der §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 62 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G131) in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1297) und des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnisse, die mir im Bereich des Kapitels I und des § 62 G131 als Einleitungsbehörde und oberster Dienstbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung zustehen, soweit ich mir nicht für bestimmte Fälle die Ausübung dieser Befugnisse vorbehalte. BVwADisRZustAnOII.Ich behalte mir außerdem vor, in Einzelfällen die Befugnisse in jeder Lage des Verfahrens wieder an mich zu ziehen. BVwADisRZustAnOIII.Die auf den Bundesminister der Finanzen, den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und den Bundesminister für Verkehr durch mein Rundschreiben vom 19. Juni 1952 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 166) erfolgte entsprechende Übertragung für ihren Geschäftsbereich bleibt unberührt. BVwADisRZustAnOIV.- BVwADisRZustAnOV.Diese Anordnung tritt zugleich mit dem Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) in Kraft. BVwADisRZustAnOSchlußformelDer Bundesminister des Innern

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.