Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von disziplinarrechtlichen Befugnissen innerhalb der Berufsgenossenschaft Holz und Metall. Sie legt fest, wer für disziplinarische Angelegenheiten zuständig ist.
Was es regelt
- Die Übertragung von Befugnissen im Disziplinarrecht.
- Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes.
- Ausnahmen von dieser Übertragung.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Den Vorstand der Berufsgenossenschaft Holz und Metall.
- Den Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin der Berufsgenossenschaft Holz und Metall.
Eckpunkte
- Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach dem Bundesdisziplinargesetz.
- Diese Übertragung gilt nicht für disziplinarische Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin und seines/ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin.
- Die Übertragung der Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung.
- Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
📄 Gesetzestext
BGHolzMetallDiszRZustAnO2023-04-18BGBl I2024, Nr. 11Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (+++ Textnachweis ab: 19.1.2024 +++)
BGHolzMetallDiszRZustAnOEingangsformelAuf Grund des § 83 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird folgende Anordnung erlassen:
BGHolzMetallDiszRZustAnOI.Übertragung von BefugnissenGemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird beschlossen:
Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes. Dies gilt nicht für die Befugnis in disziplinarischen Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin und seines/ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin.
Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung.
BGHolzMetallDiszRZustAnOII.InkrafttretenDie vorstehende Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
BGHolzMetallDiszRZustAnOSchlussformelBerufsgenossenschaft Holz und Metall
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.