Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Feststellung der Gegenseitigkeit für Unterhaltsansprüche zwischen Deutschland und anderen Staaten gemäß dem Auslandsunterhaltsgesetz. Es erweitert die Liste der Staaten, in denen diese Gegenseitigkeit anerkannt wird.
Was es regelt
- Die Anerkennung der Gegenseitigkeit für Unterhaltsansprüche im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Erweiterung der Staatenliste, mit denen diese Gegenseitigkeit besteht.
- Die Ausweitung der Gegenseitigkeit auf Ehegattenunterhalt in bestimmten US-Bundesstaaten.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Ausland geltend machen oder gegen die solche Ansprüche aus dem Ausland geltend gemacht werden.
- Insbesondere betrifft es Unterhaltsberechtigte und -pflichtige in Deutschland und den genannten ausländischen Staaten.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit besteht nun auch im Verhältnis zum US-Bundesstaat Delaware.
- Im Verhältnis zum US-Bundesstaat Wisconsin ist die Gegenseitigkeit nicht mehr nur auf Kindesunterhalt beschränkt, sondern besteht nun auch für Ehegattenunterhalt.
- Die Gegenseitigkeit ist insgesamt verbürgt im Verhältnis zu 39 US-Bundesstaaten, 8 kanadischen Provinzen/Territorien und Südafrika.
- Diese Bekanntmachung ergänzt eine frühere Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991.
📄 Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 131992-05-11BGBl I1992, 991Dreizehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß
§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 29. 5.1992 +++)
AUG§1Abs2Bek 13(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat Delawareverbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat Wisconsindie Gegenseitigkeit nicht mehr auf Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1989 I S. 372), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht. Damit ist die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes insgesamt im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt: 1.in den Vereinigten Staaten von Amerika im Verhältnis zuAlaska,New Mexico,Arizona,New Jersey,Arkansas,New York,Connecticut,North Carolina,Delaware,North Dakota,Florida,Ohio,Georgia,Oklahoma,Hawaii,Oregon,Idaho,Pennsylvania,Illinois,Rhode Island,Kalifornien,South Dakota,Kentucky,Tennessee,Louisiana,Texas,Maryland,Vermont,Massachusetts,Washington,Michigan,West Virginia,Minnesota,Wisconsin und zuMontana,Wyoming;Nevada,
2.in Kanada im Verhältnis zuBritisch Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland einschließlich Labrador,Ontario, der Prinz Eduard Insel, Saskatchewan und zum Yukon Territorium;
3.im Verhältnis zu Südafrika.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2000). Der Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.