Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung einer spezifischen Verwaltungsaufgabe an das Bundesverwaltungsamt. Es geht um die Bearbeitung von Anträgen auf Schadensersatz für Personen, die durch die irakische Invasion Kuwaits geschädigt wurden.
Was es regelt
- Die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Schadensersatz.
- Die Weiterleitung dieser Anträge an den Entschädigungsfonds der Vereinten Nationen.
- Die Anwendung von Richtlinien der Vereinten Nationen bei der Bearbeitung.
- Die Vermittlung zwischen Antragstellern und dem VN-Entschädigungsfonds.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsbürger und sich in Deutschland aufhaltende Personen, die Schäden durch die irakische Invasion Kuwaits erlitten haben.
- Das Bundesverwaltungsamt als beauftragte Behörde.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die Aufgabe als vom Auswärtigen Amt beauftragte Behörde.
- Es bearbeitet Anträge für Schäden, die vom 2. August 1990 bis 2. März 1991 entstanden sind.
- Die Bearbeitung erfolgt nach Richtlinien der Vereinten Nationen.
- Das Bundesverwaltungsamt untersteht den fachlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes.
📄 Gesetzestext
BVwAAufgÜAnO 19921992-04-03BAnz1992, Nr 85, 3869BAnz1992, 3869Anordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben auf das
Bundesverwaltungsamt
(+++ Textnachweis ab: 3. 4.1992 +++)
BVwAAufgÜAnO 1992I.Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) übernimmt das Bundesverwaltungsamt als vom Auswärtigen Amt beauftragte Behörde die Bearbeitung folgender Verwaltungsaufgabe: Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen deutscher Staatsbürger und sich in Deutschland aufhaltender Personen auf Ersatz von Schäden, die diese auf Grund der irakischen Invasion Kuwaits vom 2. August 1990 bis 2. März 1991 erlitten haben, zur Weiterleitung an den durch Resolution Nr. 687 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen geschaffenen Entschädigungsfonds. Die Bearbeitung erfolgt in Anwendung der von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen erlassenen einschlägigen Richtlinien. Sie dient der Vermittlung zwischen Antragstellern und dem für die Entscheidung zuständigen VN-Entschädigungsfonds im Rahmen der Ausübung diplomatischen Schutzes.
BVwAAufgÜAnO 1992II.Das Bundesverwaltungsamt untersteht in dieser übertragenen Angelegenheit gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes den fachlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes.
BVwAAufgÜAnO 1992III.Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
BVwAAufgÜAnO 1992SchlußformelBonn, den 3. April 1992 512-520.30 KUW Der Bundesminister des Auswärtigen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.