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Gesetz zu dem Vertrag vom 5. Juni 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über de

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Frankreich zu, der den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau regelt. Es legt auch besondere Regelungen für die Besteuerung während des Baus und danach fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RheinBrückEschauVtrG1998-05-27BGBl II1998, 986Gesetz zu dem Vertrag vom 5. Juni 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau (+++ Textnachweis ab: 4. 6.1998 +++) RheinBrückEschauVtrGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: RheinBrückEschauVtrGArt 1Dem in Dijon am 5. Juni 1996 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. RheinBrückEschauVtrGArt 2(1) Bis zur Abnahme der Rheinbrücke gilt die Baustelle für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze und Warenbewegungen als französisches Hoheitsgebiet. Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen. (2) Vom Zeitpunkt der Abnahme an für einen Zeitraum von zehn Jahren gilt die Rheinbrücke für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze und Warenbewegungen als französisches Hoheitsgebiet. Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen. RheinBrückEschauVtrGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.