Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Frankreich zu, der den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau regelt. Es legt auch besondere Regelungen für die Besteuerung während des Baus und danach fest.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag über den Bau einer Rheinbrücke.
- Die Behandlung der Baustelle der Rheinbrücke für Umsatz- und Verbrauchsteuerzwecke.
- Die Behandlung der fertigen Rheinbrücke für Umsatz- und Verbrauchsteuerzwecke.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Vertrags.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik.
- Personen und Unternehmen, die Umsätze und Warenbewegungen im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb der Rheinbrücke tätigen.
Eckpunkte
- Der Vertrag wurde am 5. Juni 1996 in Dijon unterzeichnet.
- Die Baustelle der Rheinbrücke gilt bis zur Abnahme für das deutsche Umsatz- und Verbrauchsteuerrecht als französisches Hoheitsgebiet.
- Nach der Abnahme gilt die Rheinbrücke für einen Zeitraum von zehn Jahren für das deutsche Umsatz- und Verbrauchsteuerrecht als französisches Hoheitsgebiet.
- In diesen Fällen ist die Baustelle bzw. die Brücke nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen.
📄 Gesetzestext
RheinBrückEschauVtrG1998-05-27BGBl II1998, 986Gesetz zu dem Vertrag vom 5. Juni 1996
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke
über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau
(+++ Textnachweis ab: 4. 6.1998 +++)
RheinBrückEschauVtrGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
RheinBrückEschauVtrGArt 1Dem in Dijon am 5. Juni 1996 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
RheinBrückEschauVtrGArt 2(1) Bis zur Abnahme der Rheinbrücke gilt die Baustelle für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze und Warenbewegungen als französisches Hoheitsgebiet. Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen.
(2) Vom Zeitpunkt der Abnahme an für einen Zeitraum von zehn Jahren gilt die Rheinbrücke für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze und Warenbewegungen als französisches Hoheitsgebiet. Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen.
RheinBrückEschauVtrGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.