Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Dänemark zu, das die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen regelt. Es legt fest, wie die Kosten für solche Hilfseinsätze auf deutscher Seite getragen werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zwischen Deutschland und Dänemark.
- Die Kostentragung für Hilfseinsätze der Bundesrepublik Deutschland in Dänemark.
- Die Kostentragung für Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland in bestimmten Fällen des Abkommens entstehen.
- Die Anwendbarkeit des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark.
- Das Land Schleswig-Holstein und der Bund bezüglich der Kostentragung.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zu.
- Bei Hilfeleistungen in Dänemark trägt der Bund die Kosten in Fällen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens.
- In Fällen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens trägt das Land Schleswig-Holstein die Kosten.
- Die Kostenträgerschaft bei Aufwendungen nach Artikel 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens richtet sich danach, ob die Hilfemaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
📄 Gesetzestext
KatHiLAbkDNKG1988-03-17BGBl II1988, 286Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(+++ Textnachweis ab: 27. 3.1988 +++)
KatHiLAbkDNKGArt 1Dem in Tondern am 16. Mai 1985 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
KatHiLAbkDNKGArt 2(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Dänemark entstehen, trägt in den Fällen 1.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund, 2.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das Land Schleswig-Holstein; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfemaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
KatHiLAbkDNKGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
KatHiLAbkDNKGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.