Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zu, das am 31. März 1992 unterzeichnet wurde, um Kleinwale in der Nord- und Ostsee zu schützen. Es regelt auch Ausnahmen von Schutzvorschriften für Forschungszwecke.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee.
- Die Möglichkeit, Ausnahmen von Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes für Forschungszwecke an Kleinwalen zuzulassen.
- Die Benennung einer Koordinierungsbehörde für das Abkommen.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Abkommens.
- Das Bundesamt für Naturschutz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
- Personen oder Einrichtungen, die Forschungszwecke an Kleinwalen außerhalb nationaler Hoheitsgewässer durchführen möchten.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 9. April 1992 in New York von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet.
- Ausnahmen für Forschungszwecke können vom Bundesamt für Naturschutz zugelassen werden, wenn Kleinwale von einem Schiff unter Bundesflagge außerhalb nationaler Hoheitsgewässer entnommen werden sollen.
- Diese Ausnahmen müssen räumlich und zeitlich beschränkt sein und dürfen die Erhaltung der Art nicht gefährden.
- Nach Abschluss der Forschung sind gefangene Tiere freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.
📄 Gesetzestext
KlWalAbkG1993-07-21BGBl II1993, 1113Gesetz zu dem Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und OstseeStandZuletzt geändert durch Art. 288 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis ab: 9.7.1993 +++)
KlWalAbkGArt 1Dem in New York am 9. April 1992 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
KlWalAbkGArt 2Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag abweichend von § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes für Forschungszwecke Ausnahmen von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zulassen, wenn Kleinwale im Sinne von Nummer 1.2 Buchstabe a des Abkommens von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer der Natur entnommen werden sollen. Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken und dürfen die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährden. Zu Forschungszwecken gefangene Tiere sind nach Abschluß der Forschungen in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.
KlWalAbkGArt 3Koordinierungsbehörde im Sinne der Nummer 2.3 des Abkommens ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
KlWalAbkGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seiner Nummer 8.5 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.