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Zweite Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2019 gültigen Beträge fest, die bei der Berechnung des Einkommens für die Prozesskostenhilfe abgezogen werden. Sie konkretisiert damit Regelungen aus der Zivilprozessordnung.

Was es regelt

  • Die Höhe der abzugsfähigen Beträge vom Einkommen einer Partei.
  • Spezifische Beträge für Parteien mit Erwerbseinkommen.
  • Beträge für die Partei selbst, ihren Ehegatten oder Lebenspartner.
  • Abzüge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, gestaffelt nach deren Alter.

Wen es betrifft

  • Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Personen, deren Einkommen für die Prozesskostenhilfe berechnet wird.

Eckpunkte

  • Für Parteien mit Erwerbstätigkeit werden 224 Euro vom Einkommen abgezogen.
  • Für die Partei selbst und ihren Ehegatten oder Lebenspartner werden 492 Euro abgezogen.
  • Für unterhaltsberechtigte Erwachsene werden 393 Euro abgezogen.
  • Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es gestaffelte Abzüge: 373 Euro (15-18 Jahre), 350 Euro (7-14 Jahre), 284 Euro (bis 6 Jahre).
Gesetzestext
Gesetzestext

PKHB 2019

  1. PKHB 20192019-02-21BGBl I2019,
  2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019Zweite Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 27.2.2019 +++) PKHB 2019 2(XXXX)Gemäß § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom
  3. März 2011 (BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom
  4. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird auf Grund der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom
  5. Februar 2019 bekannt gemacht: Die ab dem
  6. Januar 2019 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 224 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 492 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 393 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des
  7. bis zur Vollendung des
  8. Lebensjahres 373 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
  9. Lebensjahres 350 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 284 Euro. PKHB 2019 2SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.