Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Freigabe von Geldern, die aus einer Steuer für den Selbstverbrauch stammen und bisher gesperrt waren, sowie die Abschaffung der Pflicht, zukünftige Einnahmen aus dieser Steuer zu sperren.
Was es regelt
- Die Freigabe von bereits angesammelten und gesperrten Mitteln aus der Steuer für den Selbstverbrauch.
- Die Aufhebung der Pflicht, zukünftige Beträge aus dieser Steuer als Konjunkturausgleichsrücklage anzusammeln.
- Die Vereinnahmung zukünftiger Beträge aus dieser Steuer direkt als Umsatzsteuer.
- Die Entnahme von Erstattungen für diese Steuer aus dem Umsatzsteueraufkommen.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Bundesbank, die Sonderkonten für die gesperrten Mittel führte.
- Steuerpflichtige, die die Steuer für den Selbstverbrauch entrichtet haben.
Eckpunkte
- Mittel, die als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelt wurden, werden zur Entnahme freigegeben.
- Zukünftige Beträge aus der Steuer für den Selbstverbrauch müssen nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage angesammelt werden.
- Diese zukünftigen Beträge werden stattdessen bei der Umsatzsteuer vereinnahmt.
- Erstattungen für die Steuer für den Selbstverbrauch werden dem Umsatzsteueraufkommen entnommen.
📄 Gesetzestext
SVStFreigG1974-12-23BGBl I1974, 3676, 3679Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus der Steuer für den Selbstverbrauch sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge
(+++ Textnachweis ab: 25.12.1974 +++)
Das G wurde als Artikel 8 des G v. 23.12.1974 I 3676 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 dieses G am 25.12.1974 in Kraft getreten.
SVStFreigG§ 1Freigabe der stillgelegten MittelDie nach Artikel 6 § 2 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten und noch nicht freigegebenen Mittel aus der Steuer für den Selbstverbrauch nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681) werden zur Entnahme freigegeben.
SVStFreigG§ 2Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende
BeträgeKünftig aufkommende Beträge aus dieser Steuer für den Selbstverbrauch sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei der Umsatzsteuer vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Steuern für den Selbstverbrauch sind dem Umsatzsteueraufkommen zu entnehmen.
SVStFreigG§ 3Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
SVStFreigG§ 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.