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Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus der Steuer für den Selbstverbrauch sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig a

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Freigabe von Geldern, die aus einer Steuer für den Selbstverbrauch stammen und bisher gesperrt waren, sowie die Abschaffung der Pflicht, zukünftige Einnahmen aus dieser Steuer zu sperren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SVStFreigG1974-12-23BGBl I1974, 3676, 3679Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus der Steuer für den Selbstverbrauch sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge (+++ Textnachweis ab: 25.12.1974 +++) Das G wurde als Artikel 8 des G v. 23.12.1974 I 3676 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 dieses G am 25.12.1974 in Kraft getreten. SVStFreigG§ 1Freigabe der stillgelegten MittelDie nach Artikel 6 § 2 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten und noch nicht freigegebenen Mittel aus der Steuer für den Selbstverbrauch nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681) werden zur Entnahme freigegeben. SVStFreigG§ 2Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende BeträgeKünftig aufkommende Beträge aus dieser Steuer für den Selbstverbrauch sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei der Umsatzsteuer vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Steuern für den Selbstverbrauch sind dem Umsatzsteueraufkommen zu entnehmen. SVStFreigG§ 3Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. SVStFreigG§ 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.