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Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen. Sie überträgt diese Befugnis an verschiedene Behördenleiter.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMPErnAnO 19821982-07-06BGBl I1982, 959Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen (+++ Textnachweis ab: 1. 7.1982 +++) AnO jeweils teilweise aufgeh. durch AnO v. 28.2.1990 I 437 mWv 1.3.1990, AnO v. 11.5.1990 I 1005 mWv 13.6.1990, AnO v. 20.6.1990 I 1140 mWv 1.7.1990, AnO v. 12.6.1990 I 1336 mWv 7.7.1990 und AnO v. 11.6.1990 I 2050 mWv 11.6.1990 BMPErnAnO 1982I.Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich - den Präsidenten der Oberpostdirektionen,des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,des Posttechnischen Zentralamtes,des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und derBundesdruckerei, den Leitern der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen unddes Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost. BMPErnAnO 1982II.Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I genannten Beamten vor. BMPErnAnO 1982III.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in Kraft. BMPErnAnO 1982SchlußformelDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.