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Gesetz zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen in deutsches Recht. Es regelt Zuständigkeiten und Verfahren für Beschwerden im Zusammenhang mit diesen Mindestnormen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
IAOÜbk147G1980-04-28BGBl II1980, 606Gesetz zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf HandelsschiffenStandZuletzt geändert durch Art. 558 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 4.5.1980 +++) IAOÜbk147GEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: IAOÜbk147GArt 1- IAOÜbk147GArt 2- IAOÜbk147GArt 3Für die Entgegennahme, Untersuchung und Meldung von Beschwerden nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen sind die Seemannsämter zuständig. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zu regeln. IAOÜbk147GArt 4- IAOÜbk147GArt 5Rechtsverordnungen, die auf Grund der in Artikel 2 Nr. 4 enthaltenen Ermächtigungen ergehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. IAOÜbk147GArt 6Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. IAOÜbk147GArt 7Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. IAOÜbk147GArt 8(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.