Gesetz zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen in deutsches Recht. Es regelt Zuständigkeiten und Verfahren für Beschwerden im Zusammenhang mit diesen Mindestnormen.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Untersuchung und Meldung von Beschwerden nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens Nr. 147.
- Die Ermächtigung zur Regelung des Verfahrens für diese Beschwerden durch Rechtsverordnung.
- Die Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
- Die Geltung des Gesetzes und darauf basierender Rechtsverordnungen im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Seemannsämter, die für Beschwerden zuständig sind.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Rechtsverordnungen erlassen können.
Eckpunkte
- Die Seemannsämter sind zuständig für Beschwerden nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens Nr. 147.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales können das Beschwerdeverfahren per Rechtsverordnung regeln, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
- Rechtsverordnungen, die auf Grundlage der Ermächtigungen in Artikel 2 Nr. 4 ergehen, benötigen nicht die Zustimmung des Bundesrates.
- Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
Gesetzestext
Gesetz zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf HandelsschiffenStand
(+++ Textnachweis ab: 4.5.1980 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
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Art 2
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Art 3
Für die Entgegennahme, Untersuchung und Meldung von Beschwerden nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen sind die Seemannsämter zuständig. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zu regeln.
Art 4
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Art 5Rechtsverordnungen, die auf Grund der in Artikel 2 Nr.
4 enthaltenen Ermächtigungen ergehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Art 6
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Art 7
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.