Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gründung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. Es legt fest, welche Aufgaben diese Behörde im Bereich des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe wahrnimmt.
Was es regelt
- Die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
- Die Unterstellung des Bundesamtes unter das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
- Die Aufgaben des Bundesamtes im Bevölkerungsschutz und der Katastrophenhilfe.
- Die Unterstützung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durch das Bundesamt.
Wen es betrifft
- Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und andere oberste Bundesbehörden.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist eine Bundesoberbehörde.
- Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
- Das Bundesamt nimmt Aufgaben wahr, die ihm durch das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz oder andere Bundesgesetze übertragen werden.
- Es unterstützt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und andere fachlich zuständige oberste Bundesbehörden.
📄 Gesetzestext
BBKGBBKG2004-04-27BGBl I2004, 630Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und KatastrophenhilfeStandZuletzt geändert durch Art. 146 V v. 19.6.2020 I 1328
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2004 +++)Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 27.4.2004 I 630(BBKEG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 1.5.2004 in Kraft getreten.
BBKG§ 1Errichtung des BundesamtesDer Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
BBKG§ 2Aufgaben des Bundesamtes(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung es vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit dessen Zustimmung von anderen fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden beauftragt wird, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.
(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf den in Absatz 1 genannten Gebieten und mit dessen Zustimmung die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden.
(3) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wahrnimmt, untersteht es der fachlichen Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.