Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für Widersprüche und Klagen von Mitarbeitern des Robert Koch-Instituts in Bezug auf Reise- und Umzugskosten zuständig ist. Sie überträgt diese Zuständigkeiten an das Bundesverwaltungsamt.
Was es regelt
- Die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte und die Ablehnung von Ansprüchen.
- Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz.
- Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz.
- Angelegenheiten nach der Trennungsgeldverordnung.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Robert Koch-Instituts.
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Widersprüche, wenn es für den ursprünglichen Verwaltungsakt oder die Ablehnung zuständig war.
- Das Bundesverwaltungsamt vertritt das Bundesministerium für Gesundheit bei Klagen in diesen Angelegenheiten.
- Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Prozessvertretung in Einzelfällen selbst übernehmen.
- Diese Anordnung gilt für das Robert Koch-Institut ab dem 1. September 2005.
📄 Gesetzestext
RKIZustAnO2006-02-03BGBl I2006, 396Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von
Beschäftigten des Robert Koch-Instituts in Angelegenheiten nach dem
Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der
hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2005 +++)
RKIZustAnOI.Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
RKIZustAnOII.Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
RKIZustAnOIII.Diese Anordnung ist für das Robert Koch-Institut mit Wirkung vom 1. September 2005 anzuwenden.
RKIZustAnOSchlussformelDie Bundesministerin für Gesundheit
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