Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 zu und regelt die Umsetzung dieses Übereinkommens in Deutschland.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität.
- Die Zuständigkeit für die Feststellung, ob Deutschland oder ein Bundesland eine Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaates oder einen Vergleich erfüllen muss.
- Das Verfahren zur Feststellung dieser Erfüllungspflicht.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und ihre Bundesländer.
- Parteien, die aus ausländischen Gerichtsentscheidungen oder Vergleichen Rechte ableiten.
Eckpunkte
- Das Landgericht, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, ist zuständig für die Feststellung der Erfüllungspflicht.
- Die Feststellung erfolgt aufgrund einer Klage im streitigen Verfahren.
- Die Feststellungsklage kann von der unmittelbar berechtigten Partei, der Bundesrepublik Deutschland oder dem betroffenen Bundesland erhoben werden.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
StImmÜbkG1990-01-22BGBl II1990, 34Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über
Staatenimmunität
(+++ Textnachweis ab: 28. 1.1990 +++)
StImmÜbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
StImmÜbkGArt 1Dem in Basel am 16. Mai 1972 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
StImmÜbkGArt 2(1) Zur Feststellung, ob die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaates gemäß Artikel 20 oder Artikel 25 oder einen Vergleich gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zu erfüllen hat, ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
(2) Die Feststellung ist aufgrund einer Klage im streitigen Verfahren zu treffen.
(3) Die Feststellungsklage kann von der Partei, die aus der ausländischen Gerichtsentscheidung oder dem Vergleich unmittelbar Rechte für sich ableitet, sowie in jedem Fall von der Bundesrepublik Deutschland oder dem von der Entscheidung betroffenen Bundesland erhoben werden.
StImmÜbkGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
StImmÜbkGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.