Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert und ergänzt das bestehende Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland. Es regelt neue oder höhere Ansprüche und deren Anmeldefristen.
Was es regelt
- Neue oder höhere Ansprüche auf Wiedergutmachung, die durch dieses Gesetz entstehen.
- Die Anmeldefristen für solche Ansprüche.
- Die Gültigkeit bereits festgesetzter Ansprüche.
- Die Anwendung des Gesetzes im Land Berlin und im Saarland.
Wen es betrifft
- Berechtigte im Ausland, die Ansprüche auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung haben.
- Personen, deren Ansprüche bereits durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung festgesetzt wurden.
Eckpunkte
- Neue oder höhere Ansprüche müssen innerhalb der Frist des Artikels I § 9 Abs. 1 und 2 angemeldet werden.
- Bereits festgesetzte Ansprüche bleiben zugunsten des Berechtigten bestehen.
- Die Frist in Artikel I § 5 Abs. 2 Satz 3 beginnt frühestens am Tag der Verkündung dieses Gesetzes.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin und im Saarland.
📄 Gesetzestext
BWKAuslGÄndG1958-06-25BGBl I1958, 414Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte
im Ausland
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BWKAuslGÄndGArt I-
BWKAuslGÄndGArt II1.Neue oder höhere Ansprüche auf Wiedergutmachung, die durch dieses Gesetz entstehen, können nur innerhalb der Frist des Artikels I § 9 Abs. 1 und 2 angemeldet werden. Artikel I § 10 gilt entsprechend. 2.Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Ansprüche durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten des Berechtigten sein Bewenden. §§ 41, 42 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und § 62 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben unberührt. 3.Die in Artikel I § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmte Frist beginnt frühestens am Tage der Verkündung dieses Gesetzes.
Art. II Nr. 2 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. II § 16 Nr. 1 G v. 18.8.1980 I 1469 mWv 1.1.1981
BWKAuslGÄndGArt IIIDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
BWKAuslGÄndGArt IVDas Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 843) gilt in der Fassung dieses Gesetzes auch im Saarland.
BWKAuslGÄndGArt VDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.