Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen zu. Es regelt die Umsetzung dieses Übereinkommens in Deutschland.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Übereinkommen vom 13. November 1991.
- Die Möglichkeit für die Bundesregierung, eine Erklärung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens abzugeben.
- Die Nichtanwendung bestimmter Paragraphen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bei Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung nach dem Übereinkommen.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Übereinkommens.
- Personen, deren strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vollstreckt werden sollen.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Das Übereinkommen wurde am 13. November 1991 in Brüssel unterzeichnet.
- § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen findet bei Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung nach dem Übereinkommen keine Anwendung.
- Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Tag der vorzeitigen Anwendung sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
📄 Gesetzestext
VollstrAStrVEGÜbkG1997-07-07BGBl II1997, 1350Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen
(+++ Textnachweis ab: 15. 7.1997 +++)
VollstrAStrVEGÜbkGArt 1(1) Dem in Brüssel am 13. November 1991 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung nach Artikel 21 Abs. 3 des Übereinkommens abgeben.
VollstrAStrVEGÜbkGArt 2Bei Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung nach dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen findet § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) keine Anwendung.
VollstrAStrVEGÜbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 3 vorzeitige Anwendung findet.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.