Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Sie überträgt diese Befugnis an bestimmte Behördenleiter.
Was es regelt
- Die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
- Die Ausübung des Rechts zur Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
- Die Besoldungsgruppen der betroffenen Beamtinnen und Beamten.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz.
- Die Präsidentinnen und Präsidenten verschiedener Bundesgerichte und Bundesämter sowie die Generalbundesanwältin oder der Generalbundesanwalt.
Eckpunkte
- Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung wird widerruflich übertragen.
- Betroffen sind Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 15 der Bundesbesoldungsordnung A.
- Der Bundesminister der Justiz behält sich die Ernennung und Entlassung in besonderen Fällen vor.
- Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
📄 Gesetzestext
BMJErnAnO 20242023-10-30BGBl I2023, Nr. 307Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)
BMJErnAnO 2024I.Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich 1.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,2.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,3.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,4.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,5.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,6.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,7.der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshofjeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes).
BMJErnAnO 2024II.Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter I. genannten Beamtinnen und Beamten vor.
BMJErnAnO 2024III.Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Frühere Anordnungen zum selben Gegenstand sind nicht mehr anzuwenden.
BMJErnAnO 2024SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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