Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ersetzung alter Zinssätze und Bezugsgrößen durch neue Bezeichnungen, insbesondere den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es dient der Anpassung an die Einführung neuer finanzieller Referenzwerte.
Was es regelt
- Die Ersetzung des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank oder der Bank deutscher Länder.
- Die Ersetzung des Basiszinssatzes.
- Die Ersetzung der Frankfurt Interbank Offered Rate (FIBOR).
- Die Ersetzung des Lombardsatzes der Deutschen Bundesbank.
Wen es betrifft
- Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die die genannten alten Zinssätze oder Bezugsgrößen verwenden.
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Anpassungen vornehmen darf.
Eckpunkte
- Der "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" oder der "Diskontsatz der Bank deutscher Länder" wird durch den "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
- Die "Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR)" wird durch die "EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion" ersetzt.
- Der "Lombardsatz der Deutschen Bundesbank" wird durch den "Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz)" ersetzt.
- Der "Zinssatz für Kassenkredite des Bundes" wird durch den um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt.
📄 Gesetzestext
DÜGAufhG2002-03-26BGBl I2002, 1219, 1220Gesetz zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-GesetzesStandGeändert durch Art. 338 V v. 31.8.2015 I 1474
(+++ Textnachweis ab: 4.4.2002 +++)Das G wurde als Artikel 4 des G v. 26.3.2002 I 1219 (VersKapAG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 4.4.2002 in Kraft getreten.
DÜGAufhG§ 1-
DÜGAufhG§ 2Einführung neuer Zinssätze(1) Es werden ersetzt: 1.der "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" oder der "Diskontsatz der Bank deutscher Länder" jeweils durch den "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs",2.der "Basiszinssatz" durch den "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs",3.die "Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR)" durch die "EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion",4.der "Lombardsatz der Deutschen Bundesbank" durch den "Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz)",5.der "Zinssatz für Kassenkredite des Bundes" durch den um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes die Bezeichnung von Bezugsgrößen und Zinssätzen nach Maßgabe des Absatzes 1 anzupassen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.