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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigte

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung in Gerichtsverfahren zuständig ist, wenn es um Angelegenheiten von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes geht. Sie überträgt diese Zuständigkeiten an das Bundesverwaltungsamt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BVABesZustAnOBVABesZustAnO2012-04-11BGBl I2012, 669Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes sowie bei Klagen des Dienstherrn in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten (+++ Textnachweis ab: 28.4.2012 +++) BVABesZustAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an: BVABesZustAnOI.WiderspruchsverfahrenDem Bundesverwaltungsamt wird die Entscheidung über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung von Ansprüchen in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat. BVABesZustAnOII.Verwaltungsgerichtliches VerfahrenDem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes sowie bei Klagen des Dienstherrn in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt über den Widerspruch entschieden hat, zur Entscheidung über den Widerspruch befugt oder im Falle der Klage des Dienstherrn in der Angelegenheit zuständig war. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen. BVABesZustAnOIII.InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.