Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zahlungsverpflichtungen bei im Ausland aufgenommenen Anleihen und Schuldverpflichtungen, die auf eine ausländische Währung lauten, insbesondere im Falle einer Abwertung dieser Währung. Es legt fest, welche Währung für die Bestimmung der Schuldhöhe maßgeblich ist.
Was es regelt
- Die Bestimmung der Zahlungsverpflichtung bei Anleihen, die auf eine ausländische Währung lauten, wenn diese Währung abgewertet wird.
- Die Anwendbarkeit des Gesetzes auf bereits rechtskräftige Entscheidungen.
- Die Gültigkeit von Vereinbarungen, die nach einer Währungsabwertung getroffen wurden.
- Die Anwendung auf nicht in Wertpapieren verbriefte Schuldverpflichtungen aus dem zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehr.
Wen es betrifft
- Schuldner von im Ausland aufgenommenen Anleihen, die auf eine ausländische Währung lauten.
- Parteien von Schuldverpflichtungen im zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehr, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren.
Eckpunkte
- Bei einer Abwertung einer ausländischen Währung ist für die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Schuldners die abgewertete Währung maßgebend (§ 1).
- Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen (§ 2 Abs. 1).
- Vereinbarungen, die nach einer Abwertung getroffen wurden und von § 1 abweichen, bleiben unberührt (§ 2 Abs. 2).
- Bereits geleistete Zahlungen können aufgrund dieses Gesetzes nicht zurückgefordert werden (§ 2 Abs. 3).
Gesetzestext
Gesetz über Fremdwährungs-SchuldverschreibungenStandgeändert durch Art. 46 G v. 8.12.2010 I 1864
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Lautet eine im Ausland aufgenommene, in Wertpapieren verbriefte Anleihe auf eine ausländische Währung - unbeschadet ob mit oder ohne Goldklausel -, so ist im Falle einer Abwertung dieser Währung für den Umfang der Zahlungsverpflichtung des Schuldners die abgewertete Währung maßgebend.
§ 2
§ 3
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren und auf ausländische Währung mit oder ohne Goldklausel lauten.
§ 4
(weggefallen)