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Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zahlungsverpflichtungen bei im Ausland aufgenommenen Anleihen und Schuldverpflichtungen, die auf eine ausländische Währung lauten, insbesondere im Falle einer Abwertung dieser Währung. Es legt fest, welche Währung für die Bestimmung der Schuldhöhe maßgeblich ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SchVerschrFrdWäG1936-06-26RGBl I1936, 515Gesetz über Fremdwährungs-SchuldverschreibungenStandgeändert durch Art. 46 G v. 8.12.2010 I 1864 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) SchVerschrFrdWäGEingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: SchVerschrFrdWäG§ 1Lautet eine im Ausland aufgenommene, in Wertpapieren verbriefte Anleihe auf eine ausländische Währung - unbeschadet ob mit oder ohne Goldklausel -, so ist im Falle einer Abwertung dieser Währung für den Umfang der Zahlungsverpflichtung des Schuldners die abgewertete Währung maßgebend. SchVerschrFrdWäG§ 2(1) Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. (2) Vereinbarungen, durch die nach dem Eintritt einer Abwertung der ausländischen Währung der Umfang der Schuldverpflichtung von § 1 abweichend geregelt ist, werden durch das Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Umtausch von Schuldverschreibungen, die auf eine ausländische Währung lauten, in Deutsche Mark-Schuldverschreibungen vereinbart haben. (3) Bereits geleistete Zahlungen können auf Grund des Gesetzes nicht zurückgefordert werden. SchVerschrFrdWäG§ 3Die Vorschriften dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren und auf ausländische Währung mit oder ohne Goldklausel lauten. SchVerschrFrdWäG§ 4(weggefallen)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.