Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren, wie die I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung ihre Gläubiger auffordern muss, ihre Forderungen anzumelden, um die Abwicklung zu beschleunigen. Es legt fest, welche Informationen diese Aufforderung enthalten muss und welche Fristen und Folgen damit verbunden sind.
Was es regelt
- Die Pflicht der Abwickler der I. G. Farbenindustrie AG, Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
- Die Inhalte, die in dieser Aufforderung zwingend genannt werden müssen, wie die Auflösung der Gesellschaft und die Folgen der Nichtanmeldung.
- Die Art und Weise der Bekanntmachung dieser Aufforderung und die einzuhaltenden Fristen.
- Die Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter Anmeldung von Ansprüchen.
Wen es betrifft
- Die I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung und ihre Abwickler.
- Die Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung.
Eckpunkte
- Gläubiger müssen ihre Ansprüche anmelden; die Anmeldung unterbricht die Verjährung nicht.
- Die Aufforderung muss dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden.
- Zwischen der letzten Bekanntmachung im Bundesanzeiger und dem Anmeldeschluss müssen mindestens sechs Monate liegen.
- Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, es sei denn, es handelt sich um verbriefte Schulden, aus Unterlagen ersichtliche oder der Gesellschaft bekannte Ansprüche.
Gesetzestext
Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§ 1(1) Zur Beschleunigung der Abwicklung der I.G.
Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung haben die Abwickler der Gesellschaft deren Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden; in der Aufforderung haben sie auf die Auflösung der Gesellschaft und auf die Folgen der Nichtanmeldung sowie darauf hinzuweisen, daß durch die Anmeldung die Verjährung der Ansprüche nicht unterbrochen wird. In der Aufforderung ist ein Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Anmeldung spätestens zu erfolgen hat.
§ 2
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§ 3Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.