Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren, wie die I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung ihre Gläubiger auffordern muss, ihre Forderungen anzumelden, um die Abwicklung zu beschleunigen. Es legt fest, welche Informationen diese Aufforderung enthalten muss und welche Fristen und Folgen damit verbunden sind.
Was es regelt
- Die Pflicht der Abwickler der I. G. Farbenindustrie AG, Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
- Die Inhalte, die in dieser Aufforderung zwingend genannt werden müssen, wie die Auflösung der Gesellschaft und die Folgen der Nichtanmeldung.
- Die Art und Weise der Bekanntmachung dieser Aufforderung und die einzuhaltenden Fristen.
- Die Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter Anmeldung von Ansprüchen.
Wen es betrifft
- Die I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung und ihre Abwickler.
- Die Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung.
Eckpunkte
- Gläubiger müssen ihre Ansprüche anmelden; die Anmeldung unterbricht die Verjährung nicht.
- Die Aufforderung muss dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden.
- Zwischen der letzten Bekanntmachung im Bundesanzeiger und dem Anmeldeschluss müssen mindestens sechs Monate liegen.
- Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, es sei denn, es handelt sich um verbriefte Schulden, aus Unterlagen ersichtliche oder der Gesellschaft bekannte Ansprüche.
📄 Gesetzestext
GlAufrG 19571957-05-27BGBl I1957, 569Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
GlAufrG 1957§ 1(1) Zur Beschleunigung der Abwicklung der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung haben die Abwickler der Gesellschaft deren Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden; in der Aufforderung haben sie auf die Auflösung der Gesellschaft und auf die Folgen der Nichtanmeldung sowie darauf hinzuweisen, daß durch die Anmeldung die Verjährung der Ansprüche nicht unterbrochen wird. In der Aufforderung ist ein Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Anmeldung spätestens zu erfolgen hat.
(2) Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Zwischen der letzten Bekanntmachung der Aufforderung im Bundesanzeiger und dem in der Aufforderung für die Anmeldung bestimmten spätesten Zeitpunkt müssen mindestens sechs Monate liegen.
(3) Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen mit dem Ablauf der Frist. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ansprüche aus verbrieften Schulden oder um Ansprüche handelt, die aus den Unterlagen der Gesellschaft ersichtlich sind oder waren oder sonst der Gesellschaft bekannt sind oder waren.
GlAufrG 1957§ 2-
GlAufrG 1957§ 3Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
GlAufrG 1957§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.