Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und China über Sozialversicherung zu, das am 12. Juli 2001 unterzeichnet wurde. Es ermöglicht der Bundesregierung, die Details zur Umsetzung dieses Abkommens zu regeln.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem internationalen Abkommen über Sozialversicherung.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Durchführungsvereinbarungen für das Abkommen zu erlassen.
- Regelungen für Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie die Bereitstellung von Beweismitteln.
- Regelungen für das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen und die Verwendung von Vordrucken.
Wen es betrifft
- Personen, die von den Sozialversicherungsregelungen zwischen Deutschland und China betroffen sind.
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik China.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Das Abkommen wurde am 12. Juli 2001 in Peking unterzeichnet.
- Die Bundesregierung kann Regelungen zur Anwendung und Durchführung des Abkommens treffen, insbesondere zu Zuständigkeiten von Versicherungsträgern und Behörden.
- Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach Artikel 16 wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
📄 Gesetzestext
SVAbkCHNG2002-01-17BGBl II2002, 82Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Juli 2001 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China
über Sozialversicherung
(+++ Textnachweis ab: 24.1.2002 +++)
SVAbkCHNGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SVAbkCHNGArt 1Dem in Peking am 12. Juli 2001 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
SVAbkCHNGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
SVAbkCHNGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.