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Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und China über Sozialversicherung zu, das am 12. Juli 2001 unterzeichnet wurde. Es ermöglicht der Bundesregierung, die Details zur Umsetzung dieses Abkommens zu regeln.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SVAbkCHNG2002-01-17BGBl II2002, 82Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung (+++ Textnachweis ab: 24.1.2002 +++) SVAbkCHNGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: SVAbkCHNGArt 1Dem in Peking am 12. Juli 2001 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. SVAbkCHNGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden. SVAbkCHNGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.