Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt eine Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Russland um und klärt dabei die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen beiden Ländern.
Was es regelt
- Die Definition des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Russland.
- Die Einstufung der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Kontext dieses Abkommens.
- Den erstmaligen Anwendungszeitpunkt dieser Verordnung auf Besteuerungssachverhalte.
Wen es betrifft
- Personen und Einrichtungen, die unter das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Russischen Föderation fallen.
- Die Deutsche Forschungsgemeinschaft.
Eckpunkte
- Als Abkommen gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 29. Mai 1996, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 15. Oktober 2007.
- Die Deutsche Forschungsgemeinschaft wird als vergleichbare Einrichtung zum Goethe-Institut und Deutschen Akademischen Austauschdienst im Sinne des Protokolls zu Artikel 15 des Abkommens angesehen.
- Die Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
KonsVerRUSV2021-09-24BGBl I2021, 4590Verordnung zur Umsetzung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation vom 3. März 2021 (+++ Textnachweis ab: 5.10.2021 +++)
KonsVerRUSVEingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
KonsVerRUSV§ 1AbkommenAls Abkommen im Sinne dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 (BGBl. 1996 II S. 2710, 2711), das zuletzt durch das Protokoll vom 15. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 1398, 1399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
KonsVerRUSV§ 2Vergleichbarkeit der Deutschen Forschungsgemeinschaft mit dem Goethe-Institut und dem Deutschen Akademischen AustauschdienstDie Deutsche Forschungsgemeinschaft ist eine dem Goethe-Institut und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst vergleichbare Einrichtung im Sinne der Ziffer 6 Satz 3 des zum Abkommen gehörigen Protokolls zu Artikel 15 des Abkommens.
KonsVerRUSV§ 3AnwendungsregelungDiese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
KonsVerRUSV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
KonsVerRUSVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.