Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Vergütung für berufliche Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Sie legt fest, dass sich diese Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte richten.
Was es regelt
- Die Höhe der Vergütungen für psychotherapeutische Leistungen.
- Welche Leistungen abrechenbar sind.
- Die Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte auf psychotherapeutische Leistungen.
Wen es betrifft
- Psychologische Psychotherapeuten.
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Eckpunkte
- Die Vergütungen richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung vom 9. Februar 1996, geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
- Nur Leistungen, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt sind, sind abrechenbar.
- Psychotherapeutische Leistungen, die nicht in der GOÄ enthalten sind, können entsprechend einer gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G der GOÄ berechnet werden.
- Die Verordnung trat am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
GOPGOP2000-06-08BGBl I2000, 818Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und
Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutenStandGeändert durch § 5 Satz 3 V v. 18.10.2001 I 2721 (+++ Textnachweis ab: 24.6.2000 +++)
GOPEingangsformelAuf Grund des § 9 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
GOP§ 1(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen nach Absatz 1 sind nur für Leistungen berechnungsfähig, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind. § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte gilt mit der Maßgabe, dass psychotherapeutische Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden können.
GOP§ 2(weggefallen)
GOP§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
GOPSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.