Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Schweden zu, das die Doppelbesteuerung von Einkommen, Vermögen, Erbschaften und Schenkungen vermeiden soll und gegenseitige Unterstützung bei Steuerangelegenheiten regelt.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- Die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
- Die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaft- und Schenkungsteuern.
- Die Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern zwischen Deutschland und Schweden.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die in Deutschland und Schweden steuerpflichtig sind.
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Schweden.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zu.
- Bereits ergangene Steuerfestsetzungen sind zu ändern oder aufzuheben, wenn das Abkommen rückwirkend gilt.
- Die vierjährige Frist für Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer beginnt mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
- Das Inkrafttreten des Abkommens wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
📄 Gesetzestext
StSWEAbkG1994-06-08BGBl II1994, 686Deutsch-schwedisches SteuerabkommenGesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und
Schenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern
(+++ Textnachweis ab: 15. 6.1994 +++)
StSWEAbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
StSWEAbkGArt 1Dem in Bonn am 14. Juli 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern (Deutsch-schwedisches Steuerabkommen) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
StSWEAbkGArt 2Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 46 Abs. 3 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Die vierjährige Frist für die Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer (Festsetzungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
StSWEAbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 46 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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