Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Polen zu, das die Instandhaltung von Grenzbrücken regelt, die Teil deutscher Bundesfernstraßen und polnischer Landesstraßen an der gemeinsamen Grenze sind.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen vom 20. März 1995 über die Erhaltung von Grenzbrücken.
- Die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts auf bestimmte Umsätze.
- Die Anwendung des polnischen Waren- und Dienstleistungssteuerrechts auf andere bestimmte Umsätze.
- Die Befreiung von Einfuhrabgaben für bestimmte Waren, außer Zöllen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen.
- Personen oder Unternehmen, die Umsätze im Zusammenhang mit den Grenzbrücken tätigen.
Eckpunkte
- Dem Abkommen vom 20. März 1995 wird zugestimmt.
- Für Umsätze nach Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens gilt deutsches Umsatzsteuerrecht.
- Für Umsätze nach Artikel 10 Abs. 2 des Abkommens gilt polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht, und es wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
- Waren nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens sind von Einfuhrabgaben (außer Zöllen) befreit, es sei denn, sie werden für öffentliche Bauverwaltungen eingeführt.
📄 Gesetzestext
GrBrückAbkPOLG1996-05-15BGBl II1996, 826Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken
im Zuge der deutschen Bundesfernstraßen und der
polnischen Landesstraßen an der
deutsch-polnischen Grenze
(+++ Textnachweis ab: 22. 5.1996 +++)
GrBrückAbkPOLGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
GrBrückAbkPOLGArt 1Dem in Warschau am 20. März 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfernstraßen und der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
GrBrückAbkPOLGArt 2(1) Auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung.
(2) Auf die in Artikel 10 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht Anwendung. Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
(3) Für die in Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
GrBrückAbkPOLGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.