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Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens in Beihilfeangelegenheiten. Sie legt fest, welche Aufgaben die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Bezug auf Beihilfen für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens übernimmt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BEVBeihAnOBEVBeihAnO2025-02-24BGBl. I2025, Nr. 60Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe (+++ Textnachweis ab: 1.3.2025 +++) BEVBeihAnOEingangsformelNach –§ 108 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),–§ 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)ordnet der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens an: BEVBeihAnO§ 1Beihilfebearbeitung und Führung der BeihilfeakteDie Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt. BEVBeihAnO§ 2Erlass von WiderspruchsbescheidenDie Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Hauptverwaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten zum Erlass des Verwaltungsaktes nach der Bundesbeihilfeverordnung zuständig war. BEVBeihAnO§ 3Prozessstandschaft bei KlageverfahrenDie Prozessstandschaft für das Bundeseisenbahnvermögen bei Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist. BEVBeihAnO§ 4InkrafttretenDiese Anordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.