Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens in Beihilfeangelegenheiten. Sie legt fest, welche Aufgaben die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Bezug auf Beihilfen für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens übernimmt.
Was es regelt
- Die Bearbeitung von Beihilfeanträgen.
- Die Führung von Beihilfeakten.
- Den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten.
- Die Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens bei Klageverfahren in Beihilfeangelegenheiten.
Wen es betrifft
- Beamte des Bundeseisenbahnvermögens.
- Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.
Eckpunkte
- Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten ist für die Beihilfebearbeitung und Aktenführung zuständig, wenn es sich um Beamte des Bundeseisenbahnvermögens handelt.
- Die Hauptverwaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten erlässt Widerspruchsbescheide, wenn sie zuvor für den ursprünglichen Verwaltungsakt zuständig war.
- Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten vertritt das Bundeseisenbahnvermögen bei Klageverfahren, wenn sie für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
- Diese Anordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Gesetzestext
BEVBeihAnO2025-02-24BGBl. I2025, Nr. 60Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2025 +++)
EingangsformelNach –§ 108 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160),–§ 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 326)ordnet der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens an:
§ 1Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte
Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt.
§ 2Erlass von Widerspruchsbescheiden
Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Hauptverwaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten zum Erlass des Verwaltungsaktes nach der Bundesbeihilfeverordnung zuständig war.
§ 3Prozessstandschaft bei Klageverfahren
Die Prozessstandschaft für das Bundeseisenbahnvermögen bei Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
§ 4Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.