Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die rechtlichen Beziehungen von Prostituierten und stellt klar, dass Vereinbarungen über sexuelle Handlungen gegen Entgelt rechtswirksam sind. Es trat am 1. Januar 2002 in Kraft.
Was es regelt
- Die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen über sexuelle Handlungen gegen vorher vereinbartes Entgelt.
- Die Geltendmachung von Forderungen aus solchen Vereinbarungen.
- Die Zulässigkeit von Weisungen im Rahmen sexueller Dienstleistungen.
- Die Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts für Prostituierte.
Wen es betrifft
- Personen, die sexuelle Handlungen gegen Entgelt erbringen (Prostituierte).
- Personen, die sexuelle Handlungen gegen Entgelt in Anspruch nehmen.
Eckpunkte
- Eine Vereinbarung über sexuelle Handlungen gegen vorher vereinbartes Entgelt begründet eine rechtswirksame Forderung.
- Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden.
- Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, sind unzulässig.
- Ein eingeschränktes Weisungsrecht steht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.
📄 Gesetzestext
ProstGProstG2001-12-20BGBl I2001, 3983ProstitutionsgesetzGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der ProstituiertenStandGeändert durch Art. 2 G v. 21.10.2016 I 2372
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2002 +++)Das G wurde als Artikel 1 G v. 20.12.2001 I 3983 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 1.1.2002 in Kraft getreten.
ProstG§ 1Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.
ProstG§ 2Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.
ProstG§ 3(1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, sind unzulässig.
(2) Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.