Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörde für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung bei Klagen im Zusammenhang mit Umzugskosten für Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte oder die Ablehnung von Ansprüchen nach dem Bundesumzugskostengesetz.
- Die Vertretung des Chefs des Bundeskanzleramtes bei Klagen in diesen Angelegenheiten.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
- Die Anwendbarkeit der Anordnung auf Widersprüche und Klagen.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Bundeskanzleramtes, die Ansprüche nach dem Bundesumzugskostengesetz haben.
- Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Widersprüche in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz, wenn es zuvor für den ursprünglichen Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
- Das Bundesverwaltungsamt vertritt den Chef des Bundeskanzleramtes bei Klagen, wenn es nach dieser Anordnung für die Entscheidung über die Widersprüche zuständig ist.
- Die Anordnung ist am 1. Mai 1999 in Kraft getreten.
- Sie gilt nicht für Widersprüche oder Klagen, die vor dem 1. Mai 1999 eingelegt oder erhoben wurden.
📄 Gesetzestext
BKWid/BVtrAnO1999-05-04BGBl I1999, 1093Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes
(+++ Textnachweis ab: 1. 5.1999 +++)
BKWid/BVtrAnOI.Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
BKWid/BVtrAnOII.Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Chefs des Bundeskanzleramtes bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
BKWid/BVtrAnOIII.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
BKWid/BVtrAnOSchlußformelDer Chef des Bundeskanzleramtes
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.