Kurz gesagt
Diese Anordnung überträgt dem Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmte Befugnisse im Bereich des Disziplinarrechts. Sie regelt, welche disziplinarrechtlichen Maßnahmen das Direktorium gegenüber Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ergreifen darf.
Was es regelt
- Die Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen bis zum Höchstmaß.
- Die Erhebung von Disziplinarklagen.
- Die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten.
- Die Ausübung von Disziplinarbefugnissen gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte der Deutschen Rentenversicherung Bund.
- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Eckpunkte
- Das Direktorium kann die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festsetzen.
- Das Direktorium ist befugt, Disziplinarklage zu erheben.
- Das Direktorium entscheidet über Widersprüche, auch wenn es selbst für die Disziplinarverfügung zuständig war.
- Die Anordnung ist rückwirkend am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
RVBundDiszRAnO2006-10-19BGBl I2006, 2500Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des
Disziplinarrechts im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2005 +++)
RVBundDiszRAnO(XXXX)Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird dem Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund die Befugnis übertragen, 1.nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,2.nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,3.nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit das Direktorium für die Disziplinarverfügung zuständig ist,4.nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,5.den Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben, zu vertreten.Diese Anordnung tritt rückwirkend am 1. Oktober 2005 in Kraft.
RVBundDiszRAnOSchlussformelFür den Trägerausschuss des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund Der Vorsitzende
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.