Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die weitere Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer von Arbeitsverträgen im Wissenschaftsbereich aufgrund der COVID-19-Pandemie.
Was es regelt
- Die Verlängerung der Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.
- Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Befristungsdauer von Arbeitsverhältnissen.
- Die Verlängerung für Arbeitsverhältnisse, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.
- Einrichtungen, die Arbeitsverträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz abschließen.
Eckpunkte
- Die zulässige Befristungsdauer verlängert sich um weitere sechs Monate über die bereits in § 7 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes genannte Verlängerung hinaus.
- Für Arbeitsverhältnisse, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden, verlängert sich die zulässige Befristungsdauer um sechs Monate.
- Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
📄 Gesetzestext
WissBdVVWissBdVV2020-09-23BGBl I2020, 2039WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-VerordnungVerordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (+++ Textnachweis ab: 1.10.2020 +++)
WissBdVVEingangsformelAuf Grund des § 7 Absatz 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
WissBdVV§ 1Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-PandemieDie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich über die in § 7 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes genannte Verlängerung hinaus um weitere sechs Monate. Für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden, verlängert sich die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes insgesamt zulässige Befristungsdauer um sechs Monate.
WissBdVV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
WissBdVVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.