Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt, welche amtlichen Prüf- und Gewährzeichen sowie Kennzeichen internationaler Organisationen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
Was es regelt
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen aus der Tschechischen Republik.
- Das neue Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT".
- Die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation.
- Ergänzungen zu bereits bestehenden Listen von ausgeschlossenen Bezeichnungen und Kennzeichen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen anmelden möchten.
- Internationale Organisationen wie INTELSAT und die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.
Eckpunkte
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen der Tschechischen Republik sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Das neue Kennzeichen von "INTELSAT" ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Diese Regelungen basieren auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
📄 Gesetzestext
WZG§4TRBek1994-04-05BGBl I1994, 849Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 26. 4.1994 +++)
WZG§4TRBekI.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechischen Republik eingeführt sind (Anlage 1).
WZG§4TRBekII.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß 1.neben dem in der Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBl. I S. 833) wiedergegebenen Kennzeichen auch das neue Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" (Anlage 2), 2.neben den in den Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom 14. April 1975 (BGBl. I S. 962) wiedergegebenen Bezeichnungen und Kennzeichen auch die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage 3) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
WZG§4TRBekIII.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. Juni 1993 (BGBl. I S. 1155).
WZG§4TRBekSchlußformelBundesministerium der Justiz
WZG§4TRBekAnlage 1Amtliche Feingehalts-Zeichen für Gold-, Silber-
und Platinartikel der Tschechischen RepublikFundstelle: BGBl. I 1994, 850)
WZG§4TRBekAnlage 2Neues Kennzeichen der Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 851)
WZG§4TRBekAnlage 3Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-OrganisationFundstelle: BGBl. I 1994, 851)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.