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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, welche amtlichen Prüf- und Gewährzeichen sowie Kennzeichen internationaler Organisationen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4TRBek1994-04-05BGBl I1994, 849Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 26. 4.1994 +++) WZG§4TRBekI.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechischen Republik eingeführt sind (Anlage 1). WZG§4TRBekII.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß 1.neben dem in der Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBl. I S. 833) wiedergegebenen Kennzeichen auch das neue Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" (Anlage 2), 2.neben den in den Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom 14. April 1975 (BGBl. I S. 962) wiedergegebenen Bezeichnungen und Kennzeichen auch die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage 3) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. WZG§4TRBekIII.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. Juni 1993 (BGBl. I S. 1155). WZG§4TRBekSchlußformelBundesministerium der Justiz WZG§4TRBekAnlage 1Amtliche Feingehalts-Zeichen für Gold-, Silber- und Platinartikel der Tschechischen RepublikFundstelle: BGBl. I 1994, 850) WZG§4TRBekAnlage 2Neues Kennzeichen der Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 851) WZG§4TRBekAnlage 3Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-OrganisationFundstelle: BGBl. I 1994, 851)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.