Kurz gesagt
Diese Verordnung legt Vergleichswerte für bestimmte forstwirtschaftliche Flächen fest, die für die Bewertung von Hochwald genutzt werden. Sie dient der Durchführung eines Paragraphen des Bewertungsgesetzes.
Was sie regelt
- Die Festsetzung von Vergleichswerten für Hauptbewertungsstützpunkte im forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald.
- Die Gültigkeit dieser Werte ab dem 1. Januar 1964.
- Die Fortgeltung der genannten Beträge in Deutscher Mark als Berechnungsgrößen nach dem 31. Dezember 2001.
Wen es betrifft
- Finanzämter, die für die Bewertung von forstwirtschaftlichen Flächen zuständig sind.
- Personen oder Unternehmen, deren forstwirtschaftliche Flächen (Hochwald) bewertet werden.
Eckpunkte
- Die Vergleichswerte der Hauptbewertungsstützpunkte für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald wurden auf den 1. Januar 1964 festgesetzt.
- Beispiele für Vergleichswerte sind: Meschede (3101) mit 68.811 DM, Schopfheim (7202) mit 1.820.751 DM und Wunsiedel (8107) mit 2.001.118 DM.
- Die in der Verordnung genannten Beträge in Deutscher Mark gelten auch nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
📄 Gesetzestext
BewG§55Abs8DV1967-08-11BGBl I1967, 906Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8 des BewertungsgesetzesStandGeändert durch Art. 18 Nr. 2 G v. 19.12.2000 I 1790(+++ Textnachweis ab: 19.8.1967 +++)
BewG§55Abs8DVEingangsformelAuf Grund des § 55 Abs. 8 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BewG§55Abs8DV§ 1(1) Die Vergleichswerte der Hauptbewertungsstützpunkte für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald werden auf den 1. Januar 1964 in der nachstehenden Höhe festgesetzt:
Lfd. Nr.
Hauptbewertungsstützpunkte
Vergleichswerte der Hauptbewertungsstützpunkte DM
Belegenheitsfinanzamt
Bewertungsgebiet Nr.
1
Meschede
3101
68.811
2
Geldern
3202
16.875
3
Gummersbach
3301
123.922
4
Schopfheim
7202
1.820.751
5
Freudenstadt
7303
1.034.748
6
Öhringen
7304
897.024
7
Wunsiedel
8107
2.001.118
8
Krumbach
8204
1.547.012
(2) Die in der Tabelle bezeichneten Bewertungsgebiete ergeben sich aus der Anlage 2 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 805).
BewG§55Abs8DV§ 2Die in dieser Verordnung genannten Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
BewG§55Abs8DV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.