Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin. Es geht um Aufgaben, die sich aus dem Vermögenszuordnungsgesetz und dem Zuordnungsergänzungsgesetz ergeben.
Was es regelt
- Die Übertragung von Zuständigkeiten.
- Die Zuständigkeiten nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.
- Die Zuständigkeiten in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz.
- Den Zeitpunkt, ab dem diese Übertragung wirksam wird.
Wen es betrifft
- Den Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
- Den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeiten werden vom Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben übertragen.
- Die Zuständigkeiten gehen auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin über.
- Die Übertragung wird ab dem 1. Juli 1999 wirksam.
- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
ZOZÜVZOZÜV1999-05-14BGBl I1999, 1098ZuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnungVerordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des
Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in
Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz auf den
Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin
(+++ Textnachweis ab: 11. 6.1999 +++)
ZOZÜVEingangsformelAuf Grund des § 7 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der durch Artikel 16 Nr. 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
ZOZÜV§ 1Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten der
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Verbindung mit
dem ZuordnungsergänzungsgesetzDie Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180), in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062), werden mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin übertragen.
ZOZÜV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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