Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt bestimmte statistische Erhebungen im Bereich der Jugendhilfe für das Jahr 1985 aus. Sie basiert auf dem Gesetz zur Durchführung von Statistiken in den Bereichen Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge und Jugendhilfe.
Was es regelt
- Die Aussetzung statistischer Erhebungen im Jahr 1985.
- Betrifft Erhebungen gemäß § 4 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe.
- Gilt auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe.
- Personen, die in der Jugendhilfe tätig sind.
Eckpunkte
- Im Jahr 1985 werden drei spezifische Erhebungen ausgesetzt.
- Ausgesetzt ist die Erhebung des Bestandes an Heimen und sonstigen baulichen Einrichtungen nach § 4 Nr. 4.
- Ausgesetzt ist die Erhebung der von den Trägern der Jugendhilfe gewährten Hilfen im Bereich der Jugendarbeit nach § 4 Nr. 5.
- Ausgesetzt ist die Erhebung der in der Jugendhilfe tätigen Personen nach Alter, Geschlecht und Berufsausbildungsabschluss nach § 4 Nr. 6.
📄 Gesetzestext
SHStatG1985AussV1985-12-20BGBl I1985, 2527Verordnung zur Aussetzung statistischer Erhebungen im Bereich der
Jugendhilfe im Jahre 1985 nach dem Gesetz über die Durchführung von Statistiken
auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
(+++ Textnachweis ab: 29.12.1985 +++)
SHStatG1985AussVEingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 289) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
SHStatG1985AussV§ 1Im Jahre 1985 werden folgende nach § 4 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294) angeordneten Erhebungen ausgesetzt: 1.die Erhebung des Bestandes an Heimen und sonstigen baulichen Einrichtungen nach § 4 Nr. 4, 2.die Erhebung der von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gewährten Hilfen im Bereich der Jugendarbeit nach § 4 Nr. 5, 3.die Erhebung der in der Jugendhilfe tätigen Personen nach Alter, Geschlecht und Berufsausbildungsabschluß nach § 4 Nr. 6.
SHStatG1985AussV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
SHStatG1985AussV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.