Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Reform der Juristenausbildung und legt Übergangsregelungen für Studierende und Referendare fest.
Was es regelt
- Die Anwendung alter Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes für bestimmte Studierende.
- Die Möglichkeit für Landesrecht, Studierende nach neuem Recht prüfen zu lassen.
- Die Anwendung alter Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes für bestimmte Referendare.
- Die Möglichkeit für Landesrecht, neue Vorschriften für Referendare anzuwenden oder die Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach altem Recht zu bestimmen.
Wen es betrifft
- Studierende, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ihr Studium aufgenommen haben.
- Referendare, die bis zum 1. Juli 2005 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben.
Eckpunkte
- Studierende, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ihr Studium aufgenommen und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet haben, unterliegen den alten Vorschriften.
- Referendare, die bis zum 1. Juli 2005 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, unterliegen § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bisherigen Fassung.
- Das Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
📄 Gesetzestext
JurAusbRefG2002-07-11BGBl I2002, 2592Gesetz zur Reform der Juristenausbildung
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2003 +++)
JurAusbRefGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
JurAusbRefG(XXXX) Art 1 und 2-
JurAusbRefGArt 3Übergangsvorschriften(1) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes zum Studium und zur ersten Staatsprüfung Anwendung. Das Landesrecht kann den Studierenden freistellen, sich nach neuem Recht prüfen zu lassen.
(2) Für Referendare, die bis zum 1. Juli 2005 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung Anwendung. Abweichend von Satz 1 kann das Landesrecht bestimmen, dass die dem Artikel 1 dieses Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften für Referendare gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorbereitungsdienst aufnehmen. Wer den Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung aufgenommen hat, kann ihn bis zu einem durch das Landesrecht zu bestimmenden Zeitpunkt nach dem bisherigen Recht beenden.
(3) § 6 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.
JurAusbRefGArt 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.