Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an bestimmte Länder für Investitionen in Seehäfen, insbesondere zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur.
Was es regelt
- Finanzhilfen des Bundes für Investitionen in Seehäfen.
- Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur von Seehäfen.
- Bau oder Ausbau von Hafenanlagen, Verkehrswegen und öffentlichen Verkehrsflächen.
- Die Höhe der jährlichen Finanzhilfen und deren Verteilung auf die Länder.
Wen es betrifft
- Die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
- Seehäfen in diesen Ländern.
Eckpunkte
- Der Bund gewährt jährlich insgesamt 38.346.000 Euro an Finanzhilfen.
- Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
- Nicht abgerufene Bundesmittel können in Folgejahren abgerufen werden.
- Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
📄 Gesetzestext
BFinHBRuaG2001-12-20BGBl I2001, 3955, 3962Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4
des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für
SeehäfenStandGeändert durch Art. 3 G v. 14.8.2017 I 3122
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)Das G wurde als Artikel 9 G v. 20.12.2001 I 3955 (SFG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 12 Abs. 2 dieses G am 1.1.2005 in Kraft.
BFinHBRuaG§ 1(1) Der Bund gewährt den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen im Bereich der Seehäfen, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur von Seehäfen wie den Bau oder Ausbau von Hafenanlagen, von Verkehrswegen und öffentlichen Verkehrsflächen, in Höhe von jährlich insgesamt 38.346.000 Euro.
(2) Von dem Jahresbetrag nach Absatz 1 erhalten die Länder Bremen10.737.000 Euro,Hamburg20.963.000 Euro,Mecklenburg-Vorpommern2.556.000 Euro,Niedersachsen2.045.000 Euro,Schleswig-Holstein2.045.000 Euro.
BFinHBRuaG§ 2(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
(2) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden.
BFinHBRuaG§ 3Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.