Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Polen zu, das den Autobahnzusammenschluss und den Bau von Grenzabfertigungsanlagen bei Görlitz und Zgorzelec regelt. Es legt auch steuerliche Bestimmungen für dieses Vorhaben fest.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und einem Protokoll zwischen Deutschland und Polen vom 29. Juli 1992.
- Die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts auf bestimmte Umsätze.
- Die Befreiung von Eingangsabgaben (außer Zöllen) für bestimmte Waren.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen.
- Öffentliche Bauverwaltungen bei der Einfuhr von Waren.
Eckpunkte
- Dem Abkommen vom 29. Juli 1992 und dem dazugehörigen Protokoll wird zugestimmt.
- Deutsches Umsatzsteuerrecht gilt für Umsätze gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens.
- Für Waren nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens werden außer Zöllen keine Eingangsabgaben erhoben, außer bei Einfuhr für öffentliche Bauverwaltungen.
- Die steuerlichen Bestimmungen des Abkommens sind rückwirkend ab dem 1. August 1992 anzuwenden.
📄 Gesetzestext
AutGAAPolAbkG1994-01-07BGBl II1994, 67Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß und den Bau
von Grenzabfertigungsanlagen für den neuen Grenzübergang im Raum Görlitz und
Zgorzelec
(+++ Textnachweis ab: 16. 1.1994 +++)
AutGAAPolAbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
AutGAAPolAbkGArt 1Dem in Warschau am 29. Juli 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß und den Bau von Grenzabfertigungsanlagen für den neuen Grenzübergang im Raum Görlitz und Zgorzelec sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
AutGAAPolAbkGArt 2(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung.
(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Eingangsabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
(3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 1. August 1992 anzuwenden.
AutGAAPolAbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.