Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 zu, das die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und deren Entsorgung regelt.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Basler Übereinkommen über gefährliche Abfälle.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Änderungen des Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
- Die Regelung der Form und des Inhalts von Unterlagen für die Verbringung gefährlicher Abfälle.
- Die Regelung der Informationspflichten der Länder in Ausführung des Übereinkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Basler Übereinkommens.
- Die Bundesregierung und die Länder bezüglich der Umsetzung und Informationspflichten.
Eckpunkte
- Dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 wird zugestimmt.
- Die Bundesregierung darf Änderungen des Übereinkommens, die wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten betreffen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft setzen.
- Die Bundesregierung kann Form und Inhalt der für eine Verbringung beizubringenden Unterlagen regeln.
- Die Bundesregierung kann die Informationspflichten der Länder regeln.
📄 Gesetzestext
BaslÜbkG1994-09-30BGBl II1994, 2703Zustimmungsgesetz zum Basler ÜbereinkommenGesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle
der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(+++ Textnachweis ab: 15.10.1994 +++)
BaslÜbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
BaslÜbkGArt 1Dem in New York am 23. Oktober 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
BaslÜbkGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Basler Übereinkommens sowie von Anlagen und Protokollen zu dem Basler Übereinkommen, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Sie kann hierbei insbesondere die Form und den Inhalt der für eine Verbringung beizubringenden Unterlagen und die in Ausführung des Übereinkommens bestehenden Informationspflichten der Länder regeln.
BaslÜbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.